Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand 01/01/2020)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen (nachfolgend AGB genannt) der Carbunus Mediengruppe, bestehend aus KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH, KSW Vertriebsgesellschaft GmbH, fsb/welfenburg Werbeagentur GmbH, KAOS Werbeagentur – Inhaber Kurt Schauer (nachfolgend Lieferant genannt), gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (nachfolgend Kunden genannt) im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das heißt Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Werk Wangen im Allgäu. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 12 gelten entsprechend.
2. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung; bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen.
Bei größeren Aufträgen werden entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen erstellt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bankdiskont zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
Dem Kunden steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Kunden einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Kunden abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden oder bis zur Einlösung dafür gegebener Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor der vollen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.
Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits bei Vertragsabschluss an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Kunden übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden vorgenommen.
5. Lieferzeit
Für die Dauer der Prüfung von Korrektur-Abzügen, Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Blaupausen usw. durch den Kunden oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Kunden nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Kommt der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
6. Abnahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht unverzüglich ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kundens entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
7. Abnahme
(1) Sofern im Hinblick auf die vom Lieferanten geschuldeten Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Abnahme – auch von Teilprojekten – auf schriftliche Anforderung durch den Lieferanten jeweils schriftlich vom Kunden zu erklären.
(2) Nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme oder eine Abnahmeverweigerung schriftlich zu erklären. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vom Lieferanten zur Abnahme angebotene Leistung als vom Kunden abgenommen (entsprechend § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB), sofern der Kunde ohne sachlichen Grund die Abnahme nicht vorgenommen oder die Erklärung der Abnahme verweigert hat.
(3) Die Abnahme gilt auch als eingetreten, wenn der Kunde die erbrachten Leistungen nutzt.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzung
(1) Erkennbare Mängel der Leistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung zu rügen. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(2) Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Abschnitt 8 (5) genannten Verjährungsfrist gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch hier jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(3) Die Mängelrügen nach Abschnitt 8 (1) und (2) müssen schriftlich erfolgen. Eine nicht schriftlich erfolgte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung oder – nach Wahl durch den Lieferanten – auf Neuerbringung der Leistung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde Schadensersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für nachweisbare Mängel leistet der Lieferant über einen Zeitraum eines Jahres Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.
(6) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung -sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt 9.
9. Haftung, Haftungsbeschränkung
(1) Der Lieferant haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Lieferanten und die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung des Lieferanten nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
(e) Arglist oder
(f) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung
handelt.
(2) Sofern dem Lieferanten nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet der Lieferant nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung des Lieferanten ist mit Ausnahme der Fälle gemäß vorstehendem Abschnitt 9 Abs. 1 (a) bis (f) für jeden Einzelvertrag der Höhe nach insgesamt beschränkt auf eine Haftungshöchstsumme maximal die gleiche Auftragssumme.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß des vorstehenden Abschnittes 9 (1) – (4) gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung zu berechnen ist. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Lieferanten eintrifft. Mängelrügen, die auf mangelhafte Manuskripte oder Original-Vorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen, für Qualität, Oberfläche, Gewicht und Laufrichtung von Papieren, für Lichtechtheit, Lackier- und Kalandrierfähigkeit von Farben, für Druckfähigkeit und Oberflächen von Metallen übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Er haftet nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % und unter 2000 kg auf 15 %.
11. Vom Auftraggeber beschafftes Material und Daten
gleich welcher Art sind dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Kunden erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Rechnung und Risiko des Kundens. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder auf seinen Wunsch beschafften und verwendeten Materialien und Hilfsstoffe auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen.
Der Lieferant haftet nicht für entstandene Fehler bei der Übernahme von Daten, welche vom Kunden geliefert wurden.
12. Skizzen, Entwürfe, Retuschen
sowie fotografische Aufnahmen und Muster werden berechnet, auch wenn ein Auftrag zur Herstellung von Satz, Reproduktionen oder Druckplatten nicht erteilt wird.
13. Urheberrecht/Eigentum/Nutzungsrechte/Referenzen
Der Lieferant darf die von Ihm produzierten Werbemittel/Digitale Medien angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung nutzen. Wird diese Signierung nicht gewünscht, ist dies vom Kunden im Vorfeld des Auftrags zu nennen. Nachträgliche Entfernung der Signatur ist nur in Online-Medien möglich. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Kunden die Verantwortung. Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Kunden binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Die Arbeiten des Lieferanten dürfen weder vom Kunden noch von ihm beauftragten Dritten weder im Original noch in der Reproduktion geändert werden, sofern dies nicht vertraglich anders vereinbart wurde. Jede Nachahmung, auch teilweise, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Lieferanten ein zusätzliches Honorar des 2,5fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Weitere Schadensersatzansprüche können vom Lieferanten darüber hinaus geltend gemacht werden.
Die, vom Lieferanten zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erzeugten, Zwischenschritte und eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere offene Daten (InDesign, Illustrator, Photoshop etc.), Filme, Klischees, Lithographien und Druckplatten, Stanzformen etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Lieferanten und werden nicht ausgeliefert. Der Lieferant schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis geführten Zwischenschritte. Der Kunde kann durch eine zusätzliche Buy-Out-Gebühr in Höhe von 150% der ursprünglichen Erstellungskosten die offenen Dateien erwerben.
Vorschläge des Kunden oder sonstige fördernden Maßnahmen begründen das Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
14. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
15. Prüfung
Korrektur-Abzüge sind auf Richtigkeit des Textes und der Abbildungen und deren Größe vom Kunden genau zu überprüfen. Reinzeichnungen, Druckstöcke, Maschinenplatten oder kopierfähige Filme sind vom Kunden vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte, Farbaufbau und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der Lieferant haftet nicht für, vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten, übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Probeandrucken und dem Auflagendruck. Erneute Probedrucke, die vom Kunden trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt.
16. Aufbewahrung
von Datenträgern, Druckplatten, Montagen, Kopierfilmen oder Farbauszügen aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten.
17. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.
19. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.
20. Datenschutz
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